bezogen auf

Deutschland: Helios Ventilatoren GmbH + Co KG
Österreich: Helios Ventilatoren Ges.m.b.H

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Helios Ventilatoren GmbH + Co KG (Deutschland) und der Helios Ventilatoren Ges.m.b.H. (Österreich) (nachfolgend jeweils „wir“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, die wir mit Unternehmern (§ 14 dt. BGB; § 1 öUGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“) eingehen.

1.2 Sie gelten – ohne dass es besonderer Erwähnung bedarf – auch für alle künftigen Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen. Den Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen

2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Soweit nicht ausdrücklich in Textform anderweitig angegeben, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns annehmen. Bestellungen gelten auch dann als angenommen, wenn wir die Bestellungen ausführen. Der Umfang der Lieferung richtet sich in diesem Falle nach dem Angebot. Alle Vereinbarungen unter Einschluss von Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Außendienstmitarbeiter und Beauftragte haben keine Abschlussvollmacht, mit ihnen getroffene Vereinbarungen werden deshalb erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

2.3 Alle Angaben über unsere Waren in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, Internetseiten, Helios Software-Programmen, Abbildungen, Zeichnungen, auf Datenträgern usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Wir behalten uns gegenüber in einem Angebot oder einem sonstigen Vertragsdokument enthaltenen Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Form, Farbe, technische Ausführung, Maße, Gewichts- und Leistungsangaben oder Abbildungen und Maßzeichnungen) Änderungen vor, soweit der Liefer- oder Leistungsgegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Besteller zumutbar sind.

3. Preise
3.1 Die Preise sind EURO-Preise zzgl. der Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

3.2 Für die Preise ist die Auftragsbestätigung und, soweit sie auf die Preisliste verweist, die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste maßgebend. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate, gelten die nach unserem billigen Ermessen festgelegten bei Lieferung gültigen Listenpreise.

3.3 Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Etwaige im Rahmen der Zahlung anfallende Bankspesen sind nicht im Rechnungsbetrag enthalten; diese hat der Besteller gesondert zu tragen.

4.2 Bei Geschäften mit einer Lieferfrist von mehr als 3 Monaten und einem Auftragswert über EUR 10.000,– sowie bei Lieferungen von auftragsbezogen gefertigten Geräten, Spezialanfertigungen und in Spannung oder Frequenz abweichenden Antrieben, sind Zahlungen, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, wie folgt zu leisten:

    1/3 als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
    1/3 nach Ablauf der Hälfte der vorgesehenen Lieferfrist,
    1/3 m Tage der Lieferung.

4.3 Sofern ein Rechnungsausgleich mit Skonto vereinbart ist, setzt die Skontogewährung den vollen Ausgleich aller älteren, fälligen Rechnungen voraus.

4.4 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller trägt die Kosten der Diskontierung und der Einziehung. Wir übernehmen keine Haftung für die nicht rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.

4.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind die noch ausstehenden Beträge mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Abweichend gilt für Österreich: Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so werden die ausstehenden Beträge mit 9,2 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Zentralbank verzinst.
Wir sind unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die wir nicht zu vertreten haben, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben.

4.6 Der Besteller kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen oder daran ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die mit der Forderung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Abweichend gilt für Österreich: Der Besteller kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen oder daran ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.7 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen einstellt, werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, zahlungsfällig. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern und soweit Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht erfolgt, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten. Unberührt davon bleibt das Recht auf die Unsicherheitseinrede für den Fall, dass nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers unser Gegenleistungsanspruch gefährdet wird sowie das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatzansprüche des Bestellers, auch für Folgeschäden, sind nach Maßgabe von Ziffer 9 beschränkt.

4.8 Bei Lieferungen, die gemäß Vereinbarungen oder aus der Natur der Sache in Teillieferungen erfolgen, sind wir berechtigt, für jede Teillieferung eine Abschlagszahlung in deren Verhältnis zum Gesamtauftragsvolumen zu verlangen.

5. Lieferfristen
5.1 Die von uns in Auftragsbestätigungen oder sonstigen Geschäftspapieren genannten Liefertermine sind stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einhaltung der Liefertermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen voraus.
Sofern diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind, wird die Frist angemessen verlängert. Bei Änderung oder Ergänzung einer Bestellung beginnt die in der ursprünglichen Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit von neuem.

5.2 Alle unsererseits genannten Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk oder Lager; sie gelten auch mit Meldung oder Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden konnte.

5.3 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese auf höherer Gewalt oder auf dem Eintritt sonstiger vergleichbarer unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Ereignisse (z.B. Streiks, recht-mäßige Aussperrung, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Mobilmachung, kriegerischen oder kriegsähnlichen Ereignissen) beruht. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und sich nicht absehen lässt, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist – spätestens innerhalb von 2 Monaten – erbringen können, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungs-termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Bei durch uns zu vertretenden Lieferverzug ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf.

5.4 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.

5.5 Vom Besteller auf Abruf erteilte Aufträge müssen, sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, spätestens 12 Monate nach der 1. Teillieferung abgerufen werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes haben wir das Recht, die restliche Ware zu liefern und den Preis unserer Leistung bei veränderter Kostenlage entsprechend Ziffer 3.2 anzupassen.

6. Versand und Gefahrübergang
6.1 Sofern über Versandart und Verpackung keine Vereinbarungen getroffen wurden, treffen wir die Wahl nach billigem Ermessen.

6.2 Die Ware ist bei uns auf Kosten des Bestellers gegen Schäden oder Verlust auf dem Transport versichert, es sei denn, der Besteller erklärt bei Auftragserteilung ausdrücklich, dass er diese Transportversicherung nicht wünscht. Im Falle der Nichtversicherung erfolgt unsererseits bei Schadenseintritt kein Ersatz.

6.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teilliefe-rungen erfolgen oder wenn sonstige Leistungen erbracht werden, so z.B. die Anlieferung und Aufstellung durch uns. Auch im Falle der Rückgabe der Ware trägt der Besteller die Gefahr.

6.4 Verzögert sich die Versendung oder Übernahme der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.5 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten vorbehalten.

6.6 Die Versand- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

7. Entgegennahme und Erfüllung
7.1 Angelieferte Gegenstände sind unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb einer Woche nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch uns vom Besteller abzunehmen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Dies gilt auch für Teillieferungen.

7.2 Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers von uns direkt an einen Dritten oder in das Ausland versandt, so können wir verlangen, dass die Abnahme, soweit für den Besteller zumutbar, in unserem Werk innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Benachrichtigung über die Bereitstellung der Ware an den Besteller erfolgt. Macht der Besteller trotz Zumutbarkeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, versenden wir die Ware. Sie gilt in diesem Falle als vertragsgerecht und frei von offensichtlichen Mängeln geliefert.

7.3 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Für Österreich gilt abweichend: Der Besteller hat die Ware gemäß § 377 ff öUGB auf Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen fünf Kalendertagen nach Übergabe der Ware unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen fünf Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
Die Gewährleistung erfolgt gemäß Ziffer 8. Unterlässt der Besteller die Anzeige innerhalb der Frist, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Sache nicht mehr geltend machen.

7.4 Erfolgt eine Abnahme der Ware in unserem Werk, müssen offensichtliche Minder- bzw. Falschlieferungen und offensichtliche Mängel gerügt und in ein gemeinsames Protokoll aufgenommen werden.

7.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten und/ oder Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % pro vollendete Woche des Verzugs beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn der Besteller bei einem Abrufauftrag Teil-lieferungen nicht innerhalb der maßgebenden Fristen abnimmt.

8. Gewährleistung
8.1 Mangelhafte Lieferungen werden nach unserer Wahl nachgebessert oder neu geliefert.

8.2 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.3 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir erst dann auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten oder Hersteller des fehlerhaften Fremderzeugnisses erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

8.4 Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel, die darauf beruhen, dass die von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung durch den Besteller oder durch Dritte unsachgemäß oder ungeeignet verändert oder instandgesetzt wurde, und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Der Gewährleistungsausschluss bezieht sich auch auf Schäden, die durch die Verwendung von unsererseits nicht geprüften und nicht freigegebenen Bauteilen verursacht worden sind.

8.5 Kulanzleistungen werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet und begründen keine Gewährleistungsansprüche.

8.6 Erweist sich eine Beanstandung des Bestellers als unberechtigt, so trägt dieser die uns hierdurch entstandenen Kosten, es sei denn, der Besteller konnte bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen, dass die Beanstandung unberechtigt war.

9. Haftung, Verjährung
9.1 Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und die seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglichen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter, einen Angestellten oder durch einen sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

9.2 Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.

9.3 Abweichend zu Ziffer 9.1 und 9.2 gilt für Österreich diese Ziffer 9.3: Wir leisten – vorbehaltlich der Ziffer 9.4 – nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden Schadenersatz. Der Beweis dafür, dass Schäden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, obliegt dem Besteller. Wir übernehmen keine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden.

9.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

9.5 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

9.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.7 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziffer 9.1 bis 9.4 verjähren innerhalb von 12 Monaten. Sie beginnt ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
Im Falle der Nachbesserung beginnt hinsichtlich der nachgebesserten Teile die Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Übergabe der nachgebesserten Sache, sofern wir zur Nachbesserung verpflichtet waren.

9.8 Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9.7 sowohl der Besteller die Nacherfüllung verlangt, als auch wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.

9.9 Ziffer 9.8 gilt nicht für Österreich.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich Nebenforderungen aus wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung, bleibt die Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt, bis der Besteller den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt).

10.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern.

10.3 Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache erwerben. Abweichendes gilt für Österreich: An der neu geschaffenen Sache wird Miteigentum begründet. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 10.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt, soweit die Hauptsache ihm gehört, die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache in dem in Satz 2 dieser Ziffer genannten Verhältnis und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 10.1.

10.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Bestimmungen dieser AGB auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

10.5 Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Die Abtretung wird von uns angenommen.

10.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 10.3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

10.7 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß den Ziffern 10.4 und 10.5 bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 10.9 erwähnten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – ist er auf unser Verlangen verpflichtet, seine Kunden sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

10.8 Im Fall eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines Zugriffs der Vorbehaltsware durch Dritte, z.B. durch Pfändung oder andere Beeinträchtigungen, muss der Besteller den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte gegenüber dem Dritten zu ermöglichen.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür uns gegenüber der Besteller, sofern er schuldhaft seiner Informationspflicht gegenüber dem Dritten in Bezug auf unser Eigentum nicht oder verspätet nachgekommen ist.

10.9 Wir sind bei vertragswidrigen Pflichtverletzungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, bei Wechsel- und Scheckprotesten, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, bei unbefriedigenden Auskünften über die Zahlungsfähigkeit und/ oder Vermögenslage des Bestellers berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers heraus zu verlangen. Zur Zurückhaltung ist der Besteller nur berechtigt, wenn dieses Recht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

11. Softwarenutzung
11.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares zeitlich unbeschränktes Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen im für den Vertragszweck entsprechenden Umfang zu nutzen. Sie wird zur Verwendung mit dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, Copyright-Vermerke, Seriennummern oder sonstige der Identifikation der Software dienende Merkmale nicht zu entfernen oder zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien verbleiben bei uns.

11.2 Wir gewährleisten für einen Zeitraum von 12 Monaten (Ziffer 9.7) ab dem Lieferdatum, dass die Software gemäß den Spezifikationen in der Dokumentation (Produktbeschreibung und Bedienungsanleitung) betrieben werden kann.

11.3 Eine Gewährleistung für übliche Softwarefehler, die die Nutzbarkeit der Software nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt, wird nicht übernommen.

11.4 Der Besteller hat durch geeignete Maßnahmen selbst dafür zu sorgen, dass Schäden nicht auftreten oder in Grenzen gehalten werden. Für Art und Umfang der Datensicherungen ist der Besteller dabei selbst verantwortlich. Soweit wir nicht nach Ziffer 9 haften, ist unsere Haftung im Falle des Datenverlusts durch eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von uns auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Besteller eingetreten wäre.

11.5 Sofern mit der Software weitere Programme (z.B. allgemein kostenlos zugängliche Programme) oder Daten geliefert werden, deren Urheberrechte bei Dritten liegen, so sind die Nutzungsbestimmungen für diese Programme oder Daten vom Besteller zu beachten.

11.6 Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für die Fälle, in denen der Besteller unsere Planungs- oder Auslegungs-software als Internet-Download bezieht.

11.7 Die Haftung nach Maßgabe von Ziffer 9 (Haftung, Verjährung) bleibt unberührt.

12. Geistiges Eigentum
Soweit die Gestaltung unserer Produkte durch schutzfähige, registrierte oder nicht registrierte Rechte geschützt ist, sind die Darstellung der Geräte in Katalogen, Prospekten, Helios Software-Programmen, übersandten Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, im Internet, auf Datenträgern und sonstige Unterlagen unser geistiges Eigentum. Alle vorgenannten und sonstige im Geschäftsverkehr zugänglich gemachten Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht anderweitig, insbesondere nicht für Werbezwecke, verwendet werden oder vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Eventuell gefertigte Kopien sind zu vernichten, wenn sie von dem Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

13. Rücktritt vom Vertrag und Warenrückgabe
13.1 Sofern der Besteller nicht aufgrund unserer Geschäftsbedingungen oder gesetzlicher Vorschriften zum Vertragsrück-tritt berechtigt sein sollte, bedarf ein vom Besteller aus anderen Gründen erklärter Rücktritt oder Teilrücktritt vom Vertrag zu seiner Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

13.2 Sofern wir dem nach Ziffer 13.1 zu-stimmungsbedürftigen Rück- oder Teilrücktritt zustimmen, wird – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung – Ware, deren Lieferung nicht länger als 3 Monate zurückliegt und die sich noch in einem einwandfreien neuwertigen Originalzustand befindet, zurückgenommen. Die Prüfung des Warenzustandes liegt in unserem billigen Ermessen. Dem Besteller wird eine Gutschrift in Höhe des Fakturawertes abzüglich einer Pauschale von 30 %, mindestens jedoch EUR 30,– für Bearbeitungskosten erteilt. Evtl. anfallende Kosten für Fracht, technische Überprüfung und Neuverpackung werden in Abzug gebracht. Für Ware, die auftragsbezogen gefertigt wurde, wird im Fall eines Rücktritts gemäß Ziffer 13.1 nur der Wert der wiederverwendbaren Komponenten zum Gestehungspreis gutgeschrieben. Die Gutschrift kann nur mit Neubestellungen verrechnet werden.

14. Gerichtsstand, Erfüllungsort
14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen zwischen der Helios Ventilatoren GmbH + Co KG (Deutschland) und dem Besteller ist der Sitz der Helios Ventilatoren GmbH + Co KG. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen zwischen der Helios Ventilatoren Ges.m.b.H. (Österreich) und dem Besteller ist der Sitz der Helios Ventilatoren Ges.m.b.H. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.

15. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und Helios Ventilatoren GmbH + Co KG (Deutschland) gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwischen dem Besteller und der Helios Ventilatoren Ges.m.b.H. (Österreich) gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ergänzend zu diesen AGB gelten die Allgemeinen Bedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie, soweit sie nicht den vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen.

 


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen
der Helios Ventilatoren GmbH + Co KG


1. Geltungsbereich

Für alle Serviceleistungen unseres Werkskundendienstes gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
Serviceleistungen können nur von Kunden, die mit uns in einer kaufmännischen Geschäftsbeziehung stehen, in Auftrag gegeben werden.


2. Serviceleistungen

Unsere Serviceleistungen umfassen insbesondere die Unterstützung bei Inbetriebnahmen, die Störungsbehebung und die Instandsetzung. Sie beziehen sich ausschließlich auf die von uns hergestellten und gelieferten Produkte. Bauseits erstellte Anlagen oder Anlagenteile sind nicht Gegenstand unserer Serviceleistung.
Der Umfang der Serviceleistungen wird durch die Auftragsbestätigung oder, sofern eine solche nicht vorliegt, durch den Auftrag bestimmt. Wir sind berechtigt, die Serviceleistung auch durch externe Servicepartner, die von uns beauftragt werden, durchführen zu lassen.


3. Vergütung

Die Vergütung der Serviceleistungen erfolgt auf Grundlage der Auftragsbestätigung und der jeweils gültigen Preisliste für Kundendienstleistungen. Nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die nachträglich auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden oder die zusätzlich zur Durchführung des Auftrags notwendig sind, werden zu den im Angebot genannten Verrechnungssätzen und zu den Preisen der jeweils gültigen Material- / Produktpreislisten in Rechnung gestellt.
Die Kostentragungspflicht entfällt, sofern die Serviceleistungen im Rahmen der Gewährleistung von uns erbracht werden.


4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt uns die Adressdaten zum Standort der Anlage einschließlich der Kontaktdaten einer Person vor Ort detailliert und vollständig zur Verfügung.
Er stellt sicher, dass die Serviceleistung ungehindert zum vereinbarten Termin durchgeführt werden kann und uns die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig mitgeteilt werden.
Hierzu zählen auch die detaillierten Anlagendaten wie z.B. Gerätetyp (Typenschild), das Alter des Geräts sowie das Regelungszubehör.
Können die Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Verzögerungen, die durch Leistungsänderungen des Auftraggebers verursacht werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.


5. Gewährleistung

Für Mängel der Serviceleistungen und der verwendeten Produkte haften wir 12 Monate nach Abnahme der Leistung.
Die Leistungen sind nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen. Unwesentliche Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, gilt sie eine Woche nach Anzeige der Fertigstellung als erteilt.
Mängel unserer Leistung hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und uns innerhalb angemessener Frist die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Geschieht dies nicht, oder werden Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne unsere Genehmigung vorgenommen, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Die Gewährleistungsfrist beginnt durch Ersatzlieferungen und die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten nicht erneut.


6. Allgemeine Bestimmungen

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich deutsches Recht.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
Wir sind aber berechtigt, nach unserer Wahl eigene Ansprüche auch am Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser eschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.